Pressemitteilung

Roaming und offenes Internet Rat ist für Gespräche mit dem EP bereit

Foto: EU2015.LV
04 März 2015

Der lettische Vorsitz des Rates verfügt nun über ein Mandat, um mit dem Europäischen Parlament Verhandlungen über neue Vorschriften zur Senkung von Mobilfunk-Roaming-Gebühren und zur Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internetaufzunehmen. Die Mitgliedstaaten haben sich am 4. März 2015 auf der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter über das Mandat verständigt.

Verhandlungsposition des Rates

Das Mandat zur Aushandlung der neuen Verordnung umfasst

  • EU-weite Vorschriften über offenes Internet, mit denen die der Rechte der Endnutzer gewahrt und eine nichtdiskriminierende Behandlung bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten gewährleistet werden
  • Änderungen der geltenden Roaming-Verordnung ("Roaming III"), die einen Zwischenschritt zur Abschaffung der Roaming-Gebühren darstellen.

Die weiteren Teile des ursprünglichen Kommissionsvorschlags über den Binnenmarkt für Telekommunikation ("vernetzter Kontinent") wurden aus dem gemeinsamen Beschluss des Rates ausgeklammert.

Die Verordnung würde ab dem 30. Juni 2016 gelten.

Roaming-Reform

Der Standpunkt des Rates sieht einen neuen Preisbildungsmechanismus vor, der die Nutzung Ihres Mobiltelefons auf Reisen im EU-Ausland erheblich verbilligen wird. Innerhalb eines bestimmten Rahmens, den es noch festzulegen gilt, könnten Verbraucher Gespräche annehmen und Anrufe tätigen, SMS verschicken und Datendienste in Anspruch nehmen, ohne zusätzlich zu den Inlandsgebühren weitere Gebühren zahlen zu müssen. Sobald dieser Roaming-Grundrahmen ausgeschöpft ist, kann der Betreiber eine Gebühr erheben, die jedoch deutlich unter den derzeitigen Gebühren liegen wird. Für getätigte Anrufe, verschickte SMS und in Anspruch genommenes Datenvolumen kann die Roaming-Gebühr keinesfalls die Obergrenze für das Großkundenentgelt übersteigen, das der Betreiber für die Nutzung der Netze in anderen Mitgliedstaaten entrichtet. Für eingehende Anrufe entspricht der höchste Aufschlag dem gewichteten Durchschnitt der Obergrenze für Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten EU.

Im nächsten Schritt wird die Kommission ersucht, bis Mitte 2018 zu bewerten, welche weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Abschaffung der Roaming-Gebühren gegebenenfalls noch erforderlich sind. Gegebenenfalls wird die Kommission neue Gesetze vorschlagen, die auf diese Aspekte abzielen.

Roaming III regulation 

Schutz des offenen Internets

Mit dem Entwurf der Verordnung soll grundsätzlich das Recht der Endnutzer verankert werden, im Internet auf Inhalte ihrer Wahl zuzugreifen und solche Inhalte zu verbreiten. Es soll ferner sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Internetzugang anbieten, den Internetverkehr auf nichtdiskriminierende Weise behandeln.

Es werden gemeinsame Vorschriften über die Internetverkehrssteuerung festgelegt, so dass das Internet weiterhin funktionieren, wachsen und Innovationen hervorbringen kann, ohne dass es überlastet wird. Das Blockieren oder Verlangsamen von spezifischen Inhalten oder Anwendungen wird verboten, wobei nur wenige Ausnahmen zugelassen werden, und diese auch nur, so lange sie notwendig sind. Zum Beispiel können Kunden ihren Betreiber auffordern, Spam-Mails zu blockieren. Das Blockieren könnte auch erforderlich werden, um Cyberangriffe durch sich schnell verbreitende Schadprogramme zu unterbinden.

Was die Bereitstellung anderer Dienste als Internetzugangsdienste anbelangt, so werden Vereinbarungen über Dienste erlaubt, die ein spezifisches Qualitätsniveau erfordern, jedoch müssen die Betreiber die Qualität der Internetzugangsdienste gewährleisten.

Nationale Regulierungsbehörden werden eine Schlüsselrolle einnehmen bei der Gewährleistung, dass Telekom-Unternehmen und -Betreiber die Vorschriften zum offenen Internet einhalten. Dafür werden sie vom Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden (GEREK) Handreichungen erhalten.

Wie wird daraus ein Gesetz?

Der Vorsitz wird die Inhalte der Verordnung im Namen des Rates mit dem Europäischen Parlament aushandeln. Damit der Rechtsakt angenommen werden kann, muss er von beiden Organen gebilligt werden. Das Parlament hat seinen Standpunkt (Änderungen in erster Lesung) im April 2014 angenommen. 

Contact
Jānis Rungulis
Pressesprecher (COREPER I)