Er ersuchte den lettischen Vorsitz, so bald wie möglich die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, damit die Verordnung in erster Lesung angenommen werden kann.
Die jüngsten Fälle von Manipulationen bei Referenzzinssätzen wie LIBOR und EURIBOR haben gezeigt, wie wichtig Benchmarks sind und wo ihre Schwachstellen liegen. Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und ‑kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit der Benchmarks ab. Zweifel an der Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als Benchmarks verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben, Verbrauchern und Anlegern Verluste bescheren und Verzerrungen der Realwirtschaft zur Folge haben.
Benchmarks sind manipulationsanfällig, wenn im Benchmark-Prozess Interessenkonflikte und Ermessensspielräume bestehen und diese keiner angemessenen Überwachung unterliegen. Daher werden mit dem vom Rat vereinbarten Verordnungsentwurf folgende Ziele verfolgt:
- Verbesserung von Unternehmensführung und Kontrolle in Bezug auf den Benchmark-Prozess, um insbesondere sicherzustellen, dass die Administratoren Interessenkonflikte vermeiden oder zumindest auf angemessene Art und Weise damit umgehen;
- Verbesserung der Qualität der von den Benchmark-Administratoren verwendeten Eingabedaten und Methoden;
- Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle der Benchmark-Kontributoren und der von ihnen bereitgestellten Daten, um insbesondere Interessenskonflikte zu vermeiden;
- Schutz der Verbraucher und Anleger, indem für mehr Transparenz, angemessene Regressansprüche und gegebenenfalls eine Bewertung der Eignung der Benchmarks gesorgt wird.
Mit dem Verordnungsentwurf wird ein rechtsverbindlicher Verhaltenskodex für (Daten-)Kontributoren eingeführt, der die Verwendung robuster Methoden sowie eine ausreichende Menge zuverlässiger Daten verlangt. Insbesondere wird gefordert, transaktionsbasierte Ist-Daten zu verwenden, wenn immer dies möglich ist. Es können aber auch andere Daten verwendet werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist weit gefasst, wobei jedoch als kritisch erachtete Benchmarks strengeren Regeln unterworfen werden sollen, wozu auch gehört, dass die jeweils zuständigen Behörden das Beitragen von Eingabedaten anordnen können. Die Verordnung wird nicht für die Bereitstellung von Benchmarks durch die Zentralbanken und für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke gelten.
Die Benchmark-Administratoren müssen eine Genehmigung beantragen und unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Behörde des Landes, in dem sie angesiedelt sind. Hält sich ein Administrator nicht an die Bestimmungen der Verordnung, so kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen oder aussetzen. Von den Administratoren wird verlangt, dass sie über angemessene Regelungen zur Unternehmensführung und entsprechende Kontrollen verfügen, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird die Überwachung der Benchmark-Administratoren durch die zuständigen nationalen Behörden koordinieren. Was kritische Benchmarks anbelangt, so wird ein Kollegium aus nationalen Aufsichtsbehörden einschließlich der ESMA eingesetzt, das grundlegende Entscheidungen trifft.