Diese neuen Regeln, mit denen die Verordnung 223/2009 geändert wird, sollen den politischen Entscheidungsträgern dabei helfen, Entscheidungen auf der Grundlage besserer Statistiken zu treffen.
Die jüngsten Wirtschaftsentwicklungen haben verdeutlicht, wie wichtig glaubwürdige Statistiken sind, damit die Öffentlichkeit und die Finanzmärkte sich darauf verlassen können, dass faktengestützte politische Entscheidungen getroffen werden. Der Bedarf an zuverlässigen Daten ist mit der verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung, die 2011 auf EU-Ebene eingeführt wurde, weiter gestiegen. Ebenso wichtig ist die Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die Statistiken erstellen.
Fachliche Unabhängigkeit
Mit dem Verordnungsentwurf wird der Rechtsrahmen für EU-Statistiken geändert und die Governance des Europäischen Statistischen Systems (ESS) gestärkt. Das ESS ist eine Partnerschaft zwischen Eurostat, der Statistikbehörde der EU, und nationalen Statistikämtern sowie sonstigen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für Statistiken. Das System hat die Aufgabe, zuverlässige und vergleichbare Statistiken auf EU-Ebene bereitzustellen.
Die fachliche Unabhängigkeit der nationalen Statistikämter ist von zentraler Bedeutung. Auch die fachliche Unabhängigkeit von Eurostat wird gestärkt.
Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht
Nach der Änderungsverordnung trägt der Leiter eines nationalen Statistikamts die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen aller europäischen Statistiken zu entscheiden. Die Leiter der nationalen Statistikämter dürfen von den Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie werden ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung ihrer Ämter zu entscheiden und können Anmerkungen zu den ihnen zugewiesenen Mitteln machen. Die Regeln für die Ernennung der Leiter der nationalen Statistikämter müssen transparent sein und dürfen nur auf fachlichen Kriterien beruhen; die Gründe für die Abberufung oder Versetzung auf andere Posten dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.
Die Leiter der nationalen Statistikämter sollten erforderlichenfalls Leitlinien veröffentlichen, damit für qualitativ hochwertige Statistiken gesorgt wird. Sie sollten in ihrem jeweiligen Statistikamt für die Einhaltung dieser Leitlinien verantwortlich sein und sollten einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit veröffentlichen.
Eurostat
Ebenso trägt der Eurostat-Generaldirektor die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden und über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen der Statistiken von Eurostat zu entscheiden. Er darf von Organen oder Einrichtungen der EU oder von den Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Das Verfahren für die Ernennung des Generaldirektors muss transparent sein und auf fachlichen Kriterien beruhen.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission
Damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken und Fortschritte bei der Umsetzung des ESS-Verhaltenskodex für europäische Statistiken gewährleistet werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission "Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken" eingehen. Jede Verpflichtung zur Zuverlässigkeit wird von der Kommission auf der Grundlage der Jahresberichte des Mitgliedstaats überwacht.
Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken ist 2005 angenommen und 2011 überarbeitet worden. Er enthält 15 Grundsätze für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken und das institutionelle Umfeld, in dem Statistikbehörden der EU und der Mitgliedstaaten tätig sind. Für jeden dieser Grundsätze sind Indikatoren für bewährte Vorgehensweisen festgelegt.
Mit der Änderungsverordnung wird außerdem der Rechtsrahmen für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken gestärkt.
Einigung mit dem Europäischen Parlament
Der Vorsitz hat die Verhandlungen mit dem Parlament auf der Grundlage eines Standpunkts, den der Rat im Februar 2014 festgelegt hat, geführt. Am 3. Dezember 2014 wurde eine Einigung erzielt.
Die Billigung dieses Ergebnisses durch den Rat ebnet den Weg für die Annahme der Verordnung in zweiter Lesung.