Die Einigung muss noch vom Rat bestätigt werden, sobald der vollständige Wortlaut der Richtlinie auf fachlicher Ebene endgültig überarbeitet worden ist. Der neue Rechtsakt wird dann dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und dem Rat zur endgültigen Annahme vorgelegt.
Mit der neuen Richtlinie werden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe, nämlich Schwefeldioxid, Stickoxid und Staub, festgelegt. Diese Grenzwerte gelten fürneue und bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen.
Änderungen an dem Vorschlag
Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission sieht der vereinbarte Text differenzierte Regelungen für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, basierend auf deren Größe, vor. Damit sollen die Kosten für die kleinsten Anlagen verringert und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten werden.
Für einige Anlagen können verlängerte Fristen für die Einhaltung gewährt werden, insbesondere für
- Fernwärmenetze
- Anlagen, die Biomasse als Hauptbrennstoff verfeuern
- Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze (beispielsweise auf Inseln) sind.
Der vereinbarte Text umfasst auch Vorschriften zur Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid. Die Kommission wird die relevanten Ergebnisse bei einer künftigen Überprüfung berücksichtigen.
Zudem wird die Kommission aufgefordert, in einer Überprüfung zu bewerten, ob es Vorteile bringt, Mindeststandards für die Energieeffizienz im Einklang mit der besten verfügbaren Technik festzulegen.
Schließen einer Lücke
Die neue Richtlinie soll mittelgroße Feuerungsanlagen, d.h. diejenigen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW abdecken. Während kleinere und größere Anlagen bereits von entsprechenden EU-Richtlinien erfasst werden, bestehen für Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen bislang keine Regelungen auf EU-Ebene. Gleichwohl stoßen diese Anlagen in bedeutendem Umfang bestimmte Luftschadstoffe aus. Mit den neuen Vorschriften soll diese Lücke geschlossen und der Regelungsrahmen für den Feuerungssektor vervollständigt werden.