Pressemitteilung

Umstrukturierung risikoreicher Banken: Rat legt Verhandlungsposition fest

Foto: EU2015.LV
19 Juni 2015

Am 19. Juni 2015 hat der Rat seine Verhandlungsposition zu strukturellen Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union festgelegt. 

Auf der Grundlage dieses Mandats wird der künftige luxemburgische Vorsitz die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, sobald das Parlament ebenfalls seinen Standpunkt festgelegt hat. 

Der Vorschlag soll zur Stabilität des Finanzsystems beitragen, indem die Einlagengeschäfte der größten und am stärksten verzweigten Kreditinstitute in der EU vor potenziell riskanten Handelstätigkeitengeschützt werden, 

Die vorgeschlagene Verordnung würde nur für Banken gelten, die entweder als global systemrelevant gelten oder bestimmte Schwellenwerte übersteigen, was ihre Handelstätigkeit oder absolute Größe betrifft. Trotz der jüngsten Regulierungsreformen im Bankensektor sind diese Kreditinstitute und Gruppen nach wie vor zu groß, um sie scheitern zu lassen, („too-big-to-fail“), zu groß, um sie retten zu können („too-big-to-save“), und zu komplex, um sie managen, überwachen und abwickeln zu können.

Übermäßigen Risiken begegnen

Die Verordnung, die als Entwurf vorliegt, soll einer übermäßigen Risikoübernahme und einem raschen Bilanzwachstum infolge von Handelstätigkeiten entgegenwirken. Ferner sollen Institute, die Tätigkeiten ausüben, die es durch ein öffentliches Sicherheitsnetz zu schützen gilt, vor Verlusten aus anderen Tätigkeiten bewahrt werden. So ist eine obligatorische Abtrennung des Eigenhandels und damit verbundener Handelstätigkeiten vorgesehen, und es werden Rahmenbedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden festgelegt. 

Andere Handelstätigkeiten als der Eigenhandel sollen einer Risikobewertung unterzogen werden. Stellt eine zuständige Behörde ein übermäßiges Risiko fest, könnte sie eine Abtrennung dieser Handelstätigkeiten von dem Kernkreditinstitut oder Maßnahmen zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen des Kernkreditinstituts verlangen oder andere Aufsichtsmaßnahmen anordnen. Handelsunternehmen würde es untersagt sein, Privatkundeneinlagen entgegenzunehmen, die im Rahmen des Einlagensicherungssystems erstattungsfähig sind. 

Geltungsbereich

Dem im Rat vereinbarten Text zufolge würde die Verordnung für global systemrelevante Institute gelten (gemäß der Richtlinie 2013/36/EU über Eigenkapitalanforderungen) bzw. für Institute, deren Bilanzsumme während der letzten drei Jahre mindestens 30 Mrd. EUR betrug und deren Handelstätigkeiten mindestens 70 Mrd. EUR oder 10 % ihrer Gesamtaktiva ausmachten. Diese Banken würden in zwei Kapitalklassen eingeteilt, je nachdem, ob ihr Handelsvolumen während der letzten drei Jahre bei mehr als 100 Mrd. EUR lag oder nicht. Strengere Meldepflichten, eine gründlichere Risikobewertung und verschiedene Aufsichtsmaßnahmen würde für die Banken gelten, die diese Schwelle überschreiten. 

Die Verordnung würde nicht für Institute gelten, deren erstattungsfähige Einlagen (gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme) insgesamt weniger als 3 % ihrer Gesamtvermögenswerte ausmachen oder deren erstattungsfähige Privatkundeneinlagen unter 35 Mrd. EUR liegen. 

Nach dem Vorschlag der Kommission würde sie auch nicht für öffentliche Schuldtitel gelten. In dem vom Rat vereinbarten Text wurde jedoch eine Klausel zur Überprüfung dahingehend ausformuliert, dass die Kommission gehalten wäre, ihre Ausnahme unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene zu überprüfen. 

Einzelstaatliche Regelungen 

Zur Berücksichtigung bestehender einzelstaatlicher Regelungen sind im Text des Rates zwei Optionen vorgesehen, um übermäßigen Risiken zu begegnen, die auf Handelstätigkeiten zurückzuführen sind: Dies könnte entweder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geschehen, mit denen Kernbankgeschäfte für Privatkunden abgeschirmt werden, oder durch Maßnahmen der zuständigen Behörden, die sie gemäß der Verordnung einleiten. 

Liikanen-Bericht

Der Entwurf der Verordnung stützt sich auf die Empfehlungen eines Berichts, der im Oktober 2012 von einer "hochrangigen Gruppe" unter dem Vorsitz des Präsidenten der finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen, veröffentlicht wurde (der sog. "Liikanen-Bericht"). 

Zur Annahme der Verordnung im Rat ist ­ nach Einigung mit dem Europäischen Parlament ­ eine qualifizierte Mehrheiterforderlich. (Rechtsgrundlage: Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) 

Standpunkt des Rates zum Entwurf der Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (auf Englisch)

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Jānis Bērziņš
Pressesprecher