Mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften werden die Richtlinie von 2009 über erneuerbare Energien und die Richtlinie über die Kraftstoffqualität ("ILUC") geändert.
Die Einigung ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Rat - vertreten durch den lettischen Vorsitz - und Vertretern des Europäischen Parlaments im März 2015.
Ziel des Vorschlags
Mit dem Richtlinienentwurf soll vor allem der Übergang von konventionellen Biokraftstoffen zu Biokraftstoffen eingeleitet werden, mit denen sich erhebliche Treibhausgaseinsparungen erreichen lassen (fortschrittliche Biokraftstoffe der zweiten Generation). Es wird außerdem ein präziser Rechtsrahmen für die Herstellung von Biokraftstoffen festgelegt und zugleich werden bereits getätigte Investitionen in diesem Sektor geschützt.
Mit der Richtlinie über die Kraftstoffqualität wurde das verbindliche Ziel eingeführt, die Treibhausgasemissionen der im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe bis 2020 um 6 % zu senken.
Die Richtlinie über erneuerbare Energien enthält die verbindlichen Ziele, ebenfalls bis 2020 in der EU einen Anteil der erneuerbaren Energien an der Deckung des Energieverbrauchs von insgesamt 20 % zu erreichen und ihren Anteil im Verkehrssektor auf 10 % zu erhöhen.
Die Kommission wurde in beiden Richtlinien aufgefordert, die Auswirkungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zu prüfen und etwaige Maßnahmen zur Verringerung dieser Emissionen vorzuschlagen.
Unterschied zwischen konventionellen Biokraftstoffen der ersten Generation und fortschrittlichen Biokraftstoffen
Konventionelle Biokraftstoffe werden aus Nahrungsmittelpflanzen wie Zucker, Pflanzen mit hohem Stärkegehalt und Ölpflanzen hergestellt. Sie werden aus Rohstoffen hergestellt, die auf Flächen angebaut werden, welche auch für Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen verwendet werden können.
Fortschrittliche Biokraftstoffe werden aus Rohstoffen hergestellt, die nicht unmittelbar mit Flächen für den Anbau von Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen konkurrieren, beispielsweise aus Abfällen und landwirtschaftlichen Reststoffen.
Bezug zwischen Biokraftstoffen und indirekter Landnutzungsänderung (ILUC)
Werden auf bestehenden landwirtschaftlichen Flächen Rohstoffe für Biokraftstoffe angebaut, so kann dies zu einer Art "Kettenreaktion" führen: Da die Nachfrage nach Nahrungsmitteln und Futtermitteln unverändert fortbesteht, wird unter Umständen anderenorts begonnen, mehr Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen anzubauen, beispielsweise indem Forstflächen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen umgewandelt werden. Dies wiederum würde zu erhöhten CO2-Emissionen führen und den Nutzen, der sich aus dem Einsatz von Biokraftstoffen ergibt, mindern.
Wesentliche Bestandteile des Vorschlags:
- Minderung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch eine Obergrenze von 7 % für konventionelle Biokraftstoffe, einschließlich Biokraftstoffe, die aus Energiepflanzen hergestellt werden, damit die Ziele der Richtlinie über erneuerbare Energien hinsichtlich des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor 2020 erreicht werden. Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine niedrigere Grenze festzusetzen
- Der Übergang zu fortschrittlichen Biokraftstoffen wird durch Anreize gefördert, mit denen die Mitgliedstaaten die Nutzung solcher Biokraftstoffe voranbringen sollen; außerdem sollen sie für diese Biokraftstoffe nationale Ziele festlegen. Die Mitgliedstaaten können ein niedrigeres Ziel festlegen, das sich auf objektive Gründe stützt (Richtwert von 0,5 Prozentpunkten des Ziels eines Anteils von 10 % für erneuerbare Energie im Verkehrssektor).
- Rohstoffe für fortschrittliche Biokraftstoffe (gemäß Anhang IX) werden hinsichtlich des Ziels von 10 % nach der Richtlinie über erneuerbare Energien mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt.
- Kraftstoffanbieter und die Kommission erstatten Bericht über die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgasemissionseinsparung.
Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem spätestens Ende 2017 über die Wirksamkeit der mit der Richtlinie eingeführten Maßnahmen und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen in die bestehenden Nachhaltigkeitskriterien Bericht erstatten.
Weiteres Vorgehen
Nach der Abstimmung im Europäischen Parlament wird der endgültige Text von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet und dann vom Rat voraussichtlich noch während des lettischen Vorsitzes förmlich angenommen. Die Richtlinie wird 2017 in Kraft treten.