Pressemitteilung

Langfristige Investmentfonds: Rat nimmt neue Vorschriften an

Foto: EU2015.LV
20 April 2015

Der Rat hat am 20. April 2015 eine Verordnung angenommen, durch die mehr Kapital für langfristige Investitionen in die EU-Wirtschaft bereitgestellt werden soll, und hat zu diesem Zweck ein neues Anlageinstrument in Form eines Fonds geschaffen. 

Aufgrund der Anlageklassen, in die europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) investieren dürfen, sollten sie Anlegern langfristige, stabile Renditen bieten. 

Alternative Anlagen

Eindeutig definierte ELTIF können helfen, Hemmnisse für langfristige Investitionen abzubauen, die beispielsweise bei Infrastrukturvorhaben bestehen, und dadurch Beschäftigung und Wirtschaftswachstum ankurbeln. ELTIF werden den Schwerpunkt ausschließlich auf alternative Anlagen innerhalb einer festgelegten Kategorie langfristiger Anlageklassen legen, deren Erfolg davon abhängt, dass Anleger sich langfristig engagieren.

Dazu gehören unter anderem: 

  • nicht börsennotierte Unternehmen, die Eigenkapitalinstrumente ausgeben,
  • Schuldtitel, für die es keine offensichtlichen Abnehmer gibt,
  • Realvermögenswerte, die erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern,
  • KMU, die zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem [1] zugelassen sind.

Zulässigkeit

Als ELTIF dürfen nur alternative Investmentfonds (AIF) der Union vertrieben werden, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Für ELTIF gelten zusätzliche Vorschriften, nach denen sie unter anderem mindestens 70 % ihres Kapitals in genau festgelegte Kategorien zulässiger Anlagevermögenswerte investieren müssen. Der Handel mit anderen Vermögenswerten als langfristigen Anlagen ist einem ELTIF nur im Umfang von höchstens 30 % seines Kapitals gestattet. 

In der Regel räumen ELTIF vor Ende ihrer Laufzeit keine Rückgaberechte ein. Dies muss in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF unmissverständlich in Form eines konkreten Datums angegeben und den Anlegern zur Kenntnis gebracht werden.

Anlegerschutz

ELTIF richten sich sowohl an professionelle Anleger als auch an Kleinanleger in der Europäischen Union. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger. Der Verwalter oder Vertreiber eines Fonds muss sich vergewissern, dass ein Kleinanleger mit einem Portfolio[2] von höchstens 500 000 € nicht mehr als insgesamt 10 % seines Portfolios in ELTIF anlegt, sofern der anfänglich in einen oder mehrere ELTIF investierte Betrag mindestens 10 000 € beträgt. 

Übersteigt die Laufzeit eines ELTIF zehn Jahre, muss sein Verwalter oder Vertreiber darüber hinaus in schriftlicher Form davor warnen, dass der ELTIF für Kleinanleger, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können, möglicherweise nicht geeignet ist.

Nächste Schritte

Die Verordnung wurde angenommen, nachdem im Dezember 2014 in erster Lesung Einvernehmen mit dem Europäischen Parlamenterzielt worden war.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 

 

[1] Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD II).

[2] Ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente.

Contact
Jānis Bērziņš
Pressesprecher