Mit dieser Verordnung sollen die Kosten sowohl für Einzelhändler als auch für Verbraucher gesenkt und dazu beitragen werden, einen einheitlichen Zahlungsmarkt in der EU zu schaffen. Die Verordnung wird den Nutzern auch helfen, sachkundigere Entscheidungen über die Zahlungsinstrumente zu treffen.
Interbankenentgelte werden von der Bank des Karteninhabers der Bank des Einzelhändlers in Rechnung gestellt, wenn ein Kunde mit Karte bezahlt. Den Kunden sind solche Entgelte oft nicht bekannt, doch schlagen sie für die Einzelhändler und damit letztlich auch für die Kunden jedes Jahr mit mehreren zehn Milliarden Euro zu Buche. Die Höhe der Entgelte schwankt erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen, wodurch Hindernisse für den EU-Binnenmarkt entstehen.
Obergrenzen für Debit- und Kreditkarten
Die folgenden Obergrenzen für Interbankenentgelte werden sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zum Tragen kommen:
- für alle Kreditkartentransaktionen 0,3 % des Transaktionswerts;
- für alle Debitkartentransaktionen 0,2 % des Transaktionswerts. Bei inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass pro Transaktion in Verbindung mit der genannten Obergrenze von 0,2 % ein Interbankenentgelt von höchstens 5 Eurocents erhoben wird. Sie können dies tun, sofern die Interbankenentgelte des Kartenzahlungssystems insgesamt nicht mehr als 0,2 % des jährlichen Transaktionswerts inländischer Debitkartentransaktionen innerhalb jedes einzelnen Kartenzahlungssystems betragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung eine Obergrenze von 0,2 % vorgeben, die als gewichteter Jahresdurchschnitt aller inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb jedes einzelnen Kartenzahlungssystems berechnet wird.
- Für inländische Zahlungen, die nicht eindeutig der Kategorie Debit- oder Kreditkartentransaktionen zugeordnet werden können, ("Universalkarten"-Transaktionen), gilt die gleiche Obergrenze wie für inländische Debitkartentransaktionen. Im ersten Jahr nach Einführung der Obergrenzen können die Mitgliedstaaten jedoch bis zu 30 % der inländischen "Universalkarten"-Transaktionen als Kreditkartentransaktionen betrachten, für die die Interbankenentgelt-Obergrenze von 0,3 % des Transaktionswertes gilt.
Transparenz
Die neuen Regeln sollen den Wettbewerb fördern, neuen Teilnehmern den Zugang zum Markt erleichtern und somit zu einer größeren Verfügbarkeit von Zahlungsinstrumenten führen.
Durch transparente Mechanismen werden Einzelhändler in die Lage versetzt, dass sie sich der Höhe der Entgelte bewusst sind, wenn sie Kartenzahlungen akzeptieren. Die neuen Regeln werden Einzelhändlern zudem die Entscheidung darüber erleichtern, welche Karten sie akzeptieren.
Kartensysteme sind oft so gestaltet, dass sie Banken überzeugen, ihre Karten auszugeben, indem sie den Banken zugestehen, höhere Gebühren zu berechnen. Einzelhändler geben die Kosten, die ihnen durch die Kartenzahlungen entstehen, an ihre Kunden weiter, indem sie die Preise erhöhen. In einigen Kartenzahlungssystemen, die von Bankenvereinigungen betrieben werden, werden die Interbankenentgelte von den teilnehmenden Banken multilateral vereinbart.
Einigung mit dem Europäischen Parlament
Die Annahme der Verordnung erfolgte im Anschluss an eine Einigung mit dem Europäischen Parlament in erster Lesung. Das Parlament hat den vereinbarten Text am 10. März 2015 gebilligt.