Mit der Richtlinie und der Verordnung werden die EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verschärft und mit dem Vorgehen auf internationaler Ebene abgestimmt. In der Verordnung geht es konkret um die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.
Das Europäische Parlament, mit dem am 16. Dezember 2014 eine Einigung erzielt worden ist, kann das Paket nun auf einer seiner nächsten Plenartagungen in zweiter Lesung annehmen.
Internationale Empfehlungen
Mit den Rechtsakten werden Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"(FATF) umgesetzt, die als weltweite Referenz für Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gilt. Mit den neuen EU-Vorschriften werden die Anforderungen der FATF in einigen Aspekten ausgeweitet und zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt.
Die Bestimmungen wurden verschärft, weil die EU ihre Rechtsvorschriften an die Entwicklung der technischen und anderen, den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel anpassen muss. Die Hauptaspekte sind:
- Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie durch Aufnahme von Anforderungen für eine größere Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern. Dies erfolgt durch die Herabsetzung des Schwellenwerts für Barzahlungen von 15 000 € auf 10 000 €, um Personen, die mit Gütern handeln, sowie Anbieter von Glücksspieldiensten einzubeziehen;
- Verfolgung eines risikobasierten Ansatzes durch eine faktengestützte Entscheidungsfindung, die es ermöglicht, gezielter auf bestehende Risiken einzugehen. Vorgabe von Leitlinien durch die europäischen Aufsichtsbehörden;
- strengere Vorschriften für die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden. Verpflichtete, wie Banken, müssen bei einem erhöhten Risiko strengere Maßnahmen ergreifen und können bei einem nachweislich geringeren Risiko ein vereinfachtes Verfahren anwenden.
Supranationale Risikobewertung
Die Bedeutung eines supranationalen Ansatzes bei der Risikobewertung ist auf internationaler Ebene anerkannt. Die Kommission wurde beauftragt, die Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, zu koordinieren.
Wirtschaftliches Eigentum
Das Paket enthält spezifische Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum von Unternehmen. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum werden in einem Zentralregister gespeichert, auf das zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und – im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden – Verpflichtete, wie Banken, zugreifen können. Auch Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sollen mindestens folgende gespeicherte Angaben einsehen können:
- Name,
- Monat und Jahr der Geburt,
- Staatsangehörigkeit,
- Wohnsitzland,
- Art und ungefährer Umfang des wirtschaftlichen Eigentums.
Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können ein öffentliches Register führen. Im Fall von Trusts erfolgt die zentrale Erfassung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum, wenn mit dem Trust steuerliche Folgen verbunden sind.
Glücksspiele
Für Glücksspiele, bei denen höhere Risiken bestehen, sieht der angenommene Rechtsakt vor, dass die Anbieter bei Transaktionen von 2 000 € oder mehr eine Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden haben. Unter streng eingeschränkten und gerechtfertigten Bedingungen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, können die Mitgliedstaaten bestimmte Glücksspieldienste von einigen oder allen Anforderungen ausnehmen. Diese Ausnahmen werden einer gezielten Risikobewertung unterzogen. Kasinos sind von Ausnahmeregelungen ausgenommen.
Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig sein. Die bestehenden Rechtsvorschriften verpflichten Zahlungsdienstleister zwar bereits, bei Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln, nach den neuen Vorschriften müssen allerdings auch Angaben zum Begünstigten beigefügt werden. Nach den neuen Vorschriften sollen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Leitlinien für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister herausgeben, damit diese wissen, wie im Fall von Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten vorzugehen ist.
Sanktionen
Was die Sanktionen betrifft, so sehen die Vorschriften eine maximale Geldstrafe in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder von mindestens 1 Mio. € vor. Für Verstöße, an denen Kredit- oder Finanzinstitute beteiligt sind, gilt Folgendes:
- im Falle einer juristischen Person maximale Geldstrafe von mindestens 5 Mio. € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes;
- im Falle einer natürlichen Person maximale Geldstrafe von mindestens 5 Mio. €.
Die nächsten Schritte
Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Verordnung gilt unmittelbar.
Die Verordnung und die Richtlinie wurden ohne Aussprache auf einer Tagung des Rates (Landwirtschaft) angenommen.