Pressemitteilung

Geldwäsche: Rat billigt Einigung mit dem EP

Foto: EU2015.LV
10 Februar 2015

Der Rat hat am 10. Februar 2015 eine mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung über strengere Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gebilligt.

Mit der Richtlinie und der Verordnung werden die EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verschärft und Kohärenz mit dem auf internationaler Ebene verfolgten Ansatz hergestellt. In dem Verordnungsentwurf geht es konkret um die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.

Internationale Empfehlungen

Mit den Rechtsakten werden Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) umgesetzt, die als weltweite Referenz für Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gilt. Mit den neuen EU-Vorschriften werden die Anforderungen der FATF in einigen Aspekten ausgeweitet und zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt.

Die strengeren Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die EU-Rechtsvorschriften an die Entwicklung der Technologie und anderer, den Straftätern zur Verfügung stehender Mittel anzupassen sind. Die Hauptaspekte sind:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie durch die Einführung von Anforderungen für eine größere Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern. Dies erfolgt durch die Herabsetzung des Schwellenwerts für Barzahlungen von 15 000 € auf 10 000 €, um Personen, die mit Gütern handeln, sowie Anbieter von Glücksspieldiensten einzubeziehen;
  • Verfolgung eines risikobasierten Ansatzes durch eine faktengestützte Entscheidungsfindung, die es ermöglicht, gezielter auf bestehende Risiken einzugehen. Vorgabe von Leitlinien durch die europäischen Aufsichtsbehörden;
  • strengere Vorschriften für die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden. Verpflichtete, wie z.B. Banken, müssen bei einem erhöhten Risiko strengere Maßnahmen ergreifen und können bei einem nachweislich geringeren Risiko eine vereinfachte Vorgehensweise befolgen.

Wirtschaftliches Eigentum

Das Paket beinhaltet spezifische Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum von Unternehmen. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum werden in einem Zentralregister gespeichert, auf das zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Verpflichtete, wie z.B. Banken, zugreifen können. Nach den vereinbarten Vorschriften kann auch Personen, die ein legitimes Interesse nachweisen können, Zugang zu folgenden Angaben gewährt werden:

  • Name,
  • Monat und Jahr der Geburt,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitzland,
  • Art und ungefährer Umfang des wirtschaftlichen Eigentums.

Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können ein öffentliches Register führen. Im Fall von Trusts erfolgt die zentrale Erfassung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum, wenn mit dem Trust steuerliche Folgen verbunden sind.

Glücksspiele

Für Glücksspieldienste, bei denen höhere Risiken bestehen, sehen die vereinbarten Vorschriften vor, dass Anbieter bei Transaktionen von 2 000 € oder mehr die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden einhalten müssen. Unter ganz bestimmten und begründeten Umständen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, können die Mitgliedstaaten bestimmte Glücksspieldienste von einigen oder allen Anforderungen ausnehmen. Diese Ausnahmen werden einer gezielten Risikobewertung unterzogen. Kasinos sind von Ausnahmeregelungen ausgenommen.

Sanktionen

Was die Sanktionen betrifft, so sehen die Vorschriften eine maximale Geldstrafe in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder von mindestens 1 Mio. € vor. Für Verstöße, an denen Kredit- oder Finanzinstitute beteiligt sind, gilt Folgendes:

  • im Falle einer juristischen Person maximale Geldstrafe von mindestens 5 Mio. € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes;
  • im Falle einer natürlichen Person maximale Geldstrafe von mindestens 5 Mio. €.

Die nächsten Schritte

Die Einigung mit dem Europäischen Parlament wurde am 16. Dezember 2014 erzielt. Die Billigung dieses Ergebnisses durch den Rat ebnet den Weg für die Annahme des Pakets in zweiter Lesung.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Verordnung gilt unmittelbar.

 

Contact
Jānis Bērziņš
Pressesprecher